Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 11. September 2026
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Emimove
Anbieter der Umzugsleistungen ist Emimove, Gerhart-Hauptmann-Str. 7, 71638 Ludwigsburg, Deutschland (nachfolgend: EmiMove).
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten für alle Verträge der EmiMove über Umzugsleistungen einschließlich der Buchung dieser Leistungen, der Vertragsanbahnung und des Zustandekommens des Vertrages. Diese AGB gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden werden nicht akzeptiert.
Soweit im Folgenden von „Verbraucher“ oder „Unternehmer“ die Rede ist, gelten die gesetzlichen Definitionen der §§ 13, 14 BGB. Verbraucher ist ein Kunde, wenn der Vertrag als natürliche Person zum Zwecke abgeschlossen wird, der überwiegend weder seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist der Kunde demgegenüber, wenn er den Vertrag als natürliche Person, juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft schließt, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
LEISTUNGEN VON EmiMove
Die Leistungen von EmiMove umfassen bei solchen Umzügen jeweils und soweit nicht anders vereinbart das Ver- und Entladen des vereinbarten Umzugsguts aus bzw. in den mit dem Klienten im Rahmen des Vertragsabschlusses vereinbarten Aus- bzw. Einzugsort sowie den Transport des Umzugsguts vom Auszugsort zum Einzugsort durch EmiMove, einschließlich An- und Abfahrt, Fahrer, Umzugspersonal, Fahrzeug-Kraftstoff, ggf. Seefracht und Hafengebühren.
1. Beauftragung eines weiteren Frachtführers
Der Möbelspediteur führt den Umzug mit eigenem Fuhrpark und Personal durch. Er kann jedoch auch einen geprüften Frachtführer zur Durchführung des Umzugs heranziehen.
2. Zusätzliche Leistungen
Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Bezahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu bezahlen sind besondere bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluss erweitert wird.
3. Trinkgelder
Trinkgelder sind nicht mit der Rechnung des Möbel-Spediteurs verrechenbar.
4. Erstattung der Umzugskosten
Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.
5. Sicherung transportempfindlicher Güter
Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und HIFI-Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.
6. Handwerkervermittlung
Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für die sorgfältige Auswahl.
7. Elektro- und Installationsarbeiten
Die Mitarbeiter des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.
8. Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt.
9. Abtretung
Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.
10. Missverständnisse
Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des Möbelspediteurs, hat der letztere nicht zu verantworten.
11. Nachprüfung durch den Absender
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.
12. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und ausschließlich per Überweisung auf das im Vertrag angegebene Geschäftskonto zu bezahlen. Barzahlungen werden nicht akzeptiert. Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut einzubehalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. Es kann entweder bei Abholung zu 50 % sowie bei Anlieferung vor dem Entladen zu 50 % per Überweisung bezahlt werden, oder alternativ vollständig überwiesen werden, dann jedoch so, dass der Betrag mindestens drei Werktage vor Umzugsbeginn auf unserem Geschäftskonto eintrifft.
13. Lagervertrag
Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt.
14. Rücktritt und Kündigung
Stornierungen können bis 4 Wochen vor Umzugsbeginn kostenlos durchgeführt werden. Sollten Stornierungen später eingereicht werden, fallen 100 % der Frachtkosten an, da es uns in diesem Zeitraum nicht mehr möglich ist, einen Ersatztransport zu finden und anderen Kunden für diesen Termin abgesagt wurde.
15. Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
16. Vereinbarung deutschen Rechts
Es gilt deutsches Recht.
Wichtige Informationen zur Haftung des Spediteurs einschließlich der Haftungsvereinbarungen, und der Transportversicherung gem. § 451g HGB
1. Anwendungsbereich
Der Frachtführer (im Folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut mit Bestimmungsort außerhalb Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.
2. Haftungsgrundsätze
Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
3. Haftungsausschluss
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).
4. Haftungshöchstbetrag
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von EURO 620,00 je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
5. Besondere Haftungsausschlussgründe
Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
A. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden.
B. Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender.
C. Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender.
D. Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpackten Gut in Behältern.
E. Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat.
F. Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen.
G. Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, derzufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen erleidet. Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in den Ziffern 1-7 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
6. Wertersatz
Hat der Möbelspediteur Schadenersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme des Gutes zur Beförderung an. Der Wert des Umzugsgutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis.
7. Außervertragliche Ansprüche
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist. Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen. Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.
8. Haftung der Mitarbeiter
Werden Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Mitarbeiter des Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.
9. Ausführender Möbelspediteur
Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Möbelspediteur), so haftet dieser für den Schaden der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der Möbelspediteur. Der ausführende Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend machen, die dem Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen. Werden Leute des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so gelten für diese die Bestimmungen über die Haftung der Leute.
10. Haftungsvereinbarung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgelts eine weitergehende als die gesetzlich vorgesehene Haftung zu vereinbaren.
11. Transportversicherung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern.
12. Schadensanzeige und Dokumentation
Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern und eine faire Abwicklung im Schadensfall zu ermöglichen, ist folgendes zu beachten:
a) Fotodokumentation vor dem Umzug
Vor Beginn des Umzugs wird eine Fotodokumentation des zu transportierenden Umzugsgutes empfohlen. Diese kann durch den Absender selbst oder durch unsere Mitarbeiter vor Ort erstellt werden. Die Fotodokumentation dient beiden Vertragsparteien als Nachweis des Ausgangszustands und erleichtert die spätere Zuordnung eventueller Schäden.
b) Übergabeprotokoll bei Ablieferung
Bei der Ablieferung wird ein Übergabeprotokoll erstellt, in dem der Zustand des Umzugsgutes festgehalten wird. Äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste sind in diesem Protokoll spezifiziert zu vermerken.
c) Fristen für die Schadensanzeige
Äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste sind dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen.
Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden.
Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist anzeigt.
Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall.
d) Aktive Prüfaufforderung
Wir fordern den Absender ausdrücklich auf, das Umzugsgut innerhalb von 2 bis 3 Tagen nach der Ablieferung vollständig zu prüfen und sich bei Auffälligkeiten, Beschädigungen oder Verlusten sofort mit uns in Verbindung zu setzen. Diese frühzeitige Meldung – auch wenn die gesetzliche Frist für versteckte Schäden 14 Tage beträgt – dient der schnellen und fairen Abwicklung und erleichtert die Beweisführung für beide Seiten.
e) Form der Schadensanzeige
Wird die Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie – um den Anspruchsverlust zu verhindern – in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist.
Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.
f) Belehrung bei Vertragsabschluss
Wir sind verpflichtet, den Absender bereits bei Vertragsabschluss über die Form und Fristen der Schadensanzeige sowie die Rechtsfolgen bei deren Versäumung zu unterrichten. Der Absender erhält daher zusammen mit der Auftragsbestätigung ein gesondertes Informationsblatt.
13. Gefährliches Umzugsgut
Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle), ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z.B. Feuergefährlichkeit). Zusätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.